Häuser, Wohnungen, Grundstücke uvm. auf Ihrem Immobilien spion .de
 

Günstig Immobilien erwerben

Kauf bei Zwangsversteigerungen

Wer eine Gebrauchtimmobilie erstehen möchte, findet gute Objekte über den Weg von Zwangsversteigerungen.

Entsprechende Objekte sind bei den Amtsgerichten zu erfahren, manche finden sich in den Immobilienseiten von Tageszeitungen oder in bestimmten Versteigerungskatalogen.
Auch im Internet sind in verschiedenen Börsen entsprechende Objekte zu finden.

Grundsätzlich gibt es für jedes Objekt, das zwangsversteigert werden soll, Gutachten, aus dem sich neben dem Verkehrswert andere Angaben wie Bauschäden und Bausubstanzmängel, Ansprüche Dritter oder Erträge, die Lage und die Infrastruktur usw. ablesen lässt.

Wer die entsprechenden Grundbuchauszüge und Gutachten beim Amtsgericht erhalten will, sollte die Objektnummer zur Hand haben.

Egal, welche Angaben, und seien sie noch so ausführlich, in den schriftlichen Unterlagen zu finden sind, Objekte sollten grundsätzlich vor einer Kaufüberlegung persönlich besichtigt werden.
Dazu ist ein entsprechender Fachmann wie ein Architekt oder ein Bauingenieur als Begleitung zu empfehlen, wenn es um die Begutachtung der Bausubstanz und des Grundstücks geht.

Im Allgemeinen sind solche Besichtigungen auch innen möglich und müssen meistens mit der Bank des Gläubigers abgesprochen werden.
Mit der Bank sollte im Vorfeld geklärt werden, wann die erste Zahlung ansteht und wie sie finanziert werden kann.
Ohne eine konkrete Gesamtfinanzierung ist auch das preiswerteste Eigentum eine Belastung.

Zur Versteigerung selbst sind in der Regel zehn Prozent des Verkehrswertes zur Zahlung fällig.
Vor der Versteigerung sollte sich ein Käufer kurzfristig erkunden, ob der geplante Versteigerungstermin bestehen bleibt.
Darüber gibt das Amtsgericht Auskunft. Nicht jeder angesetzte Termin findet statt.

Manchmal ist es hilfreich, vorher zu anderen Versteigerungen zu gehen, um zu erfahren, wie eine solche vor sich geht und wie erfolgreich ersteigert werden kann.
Wenn der Zuschlag in der Versteigerung erteilt wurde, muss erst noch der Gläubiger zustimmen.

Wenn in dem ersteigerten Objekt der vormalige Eigentümer das Objekt noch nutzt, sollte per Gerichtsvollzieher die Nutzung gekündigt werden. Wenn ein Mieter in dem Objekt wohnt, gilt ein Sonderkündigungsrecht des neuen Eigentümers.