Spinnen – ein allgemeines Lebensrisiko

Eine sich abseilende Spinne hat eine Frau so erschreckt, dass diese stürzte und sich das Handgelenk brach. Das “Opfer” verklagte daraufhin den Hausmeisterservice, der mit der Reinigung der Garage beauftragt war, in welcher sich der Vorfall ereignete. Die schlechte bzw. nicht erfolgte Säuberung der Garage sei ursächlich für ihren Sturz gewesen.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies darauf hin, dass die Beseitigung von Spinnenweben nicht primär der Vermeidung von Stürzen dient. Zudem könne eine Kausalität nur angenommen werden, wenn die korrekte Reinigung der Garage sicherstellen könnte, dass an einem bestimmten Tag keine Spinne vor der Klägerin auftauchen würde. Da sich aber Spinnen durch Fenster selbst Zutritt verschaffen könnten, wäre nicht einmal bei einer Reinigung am selben Tag, an dem der Unfall passierte ausgeschlossen gewesen, dass eine Spinne ihren Weg in die Garage und vor die Geschädigte gefunden hätte. Es handele sich dabei vielmehr um die Verwirklichung eines allgemeinen Lebensrisikos, als um die Schuld des Hausmeisters, argumentierten die Richter.

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