Für Mieterhöhungen nach § 558 BGB ist nicht die tatsächliche Fläche des Wohnraums entscheidend, sondern die im Mietvertrag angegebene Fläche. Hierzu hat der Bundesgerichtshof aktuell entschieden.
Eine Mieterin hatte sich geweigert, eine Mieterhöhung zu zahlen, da die tatsächliche Fläche ihrer Wohnung geringer war, als die vertraglich vereinbarte.
Nur wenn die Differenz bei mehr als 10% liegt sieht der BGH ein Überschreiten der Toleranzgrenze gegeben.
Der Deutsche Mieterschutzbund reagierte bestürzt: “Das Urteil ist enttäuschend und nicht nachvollziehbar. Es öffnet Missbrauch und Betrügern Tür und Tor”, so DMB Direktor Lukas Siebenkotten. Er halte es für absurd, dass Mieter für Wohnraum zahlen müssten, der ihnen effektiv gar nicht zur Verfügung stehe.
Grundlos sind Siebenkottens Bedenken sicher nicht, denn laut eines Dekra-Gutachtens ist ein Großteil deutscher Mietwohnungen tatsächlich kleiner als im Vertrag angegeben.
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