Bausparkassen haben weiterhin die Möglichkeit ihren Kunden bei Vertragsabschluss eine Rechnung zu stellen. Das Urteil ist aber nicht rechtskräftig. Die Verbraucherzentrale will in Berufung gehen.
Klage zurückgewiesen
In einem von drei Musterverfahren hat das Landgericht Heilbronn am 12.03.2009 eine Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Bausparkasse Schwäbisch zurückgewiesen. Nach dem Urteil ist eine so genannte Abschlussgebühr von einem Prozent der Bausparsumme zulässig.
Urteilsbegründung
Das Urteil begründet das Gericht durch zweierlei: Erstens werden dem Kunden bei Vertragsschluss die Abschlussgebühr klar gemacht. Zweitens erhielte der Kunde für die Gebühr eine Gegenleistung, die im Interesse des Kunden liege.